Ratgeber

Zivilrecht

Der Erwerber eines Handelsgeschäftes haftet nach § 25 Abs. 1 HGB auch für die älteren Verbindlichkeiten. In solchen Fällen wechselt zwar der Unternehmensträger, aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs wird das Unternehmen aber im Wesentlichen unverändert fortgeführt.

Indizien für eine Unternehmensfortführung ist beispielsweise, ob der Geschäftsgegenstand derselbe geblieben ist, oftmals wird auch der Sitz der Firma unter der gleichen Anschrift fortgeführt, Ruf- und Faxnummern nicht geändert.

Nach Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.01.2010, II ZR 229/08) gilt eine Haftung der Unternehmensfortführung nach § 25 Abs. 1 HGB auch dann, wenn nur ein Teilbereich des Unternehmens fortgeführt wird. Voraussetzung ist dann allerdings, dass aus der Sicht des maßgeblichen Rechtsverkehrs dieser Teil den wesentlichen Kernbereich des Unternehmens darstellt. Und für die Frage, ob der wesentliche Kernbereich eines Unternehmens fortgeführt wird, kommt es auf den Wert der Unternehmensteile maßgeblich an.

(27.01.2010)

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