Darf ein Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auf niedrigere Stundensätze einer freien Werkstatt verweisen? Der BGH hat die Frage mit Urteil vom 20.10.2009, VI ZR 53/09 jetzt beantwortet.
Das Problem stellte sich bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis.
Bei Durchführung der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt besteht immer ein Anspruch auf Erstattung der in Rechnung gestellten Reparaturkosten.
Grundsätzlich dürfen Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde gelegt werden, die ein Sachverständiger auf dem regionalen Markt ermittelt hat.
Beruft sich der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auf die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB, müssen zunächst folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1.)
die freie Werkstatt muss mühelos und ohne Weiteres zugänglich sein und, da wird es für den Schädiger schon schwieriger,
2.)
der Schädiger hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt der Qualität einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
Aber selbst dann, sollte der Schädiger diese Voraussetzungen bewiesen haben, kann sich der Geschädigte auf Unzumutbarkeit berufen. Wegen Garantiezusagen und Kulanzleistungen der Hersteller bei Fahrzeugen bis zu drei Jahren besteht daher immer ein Anspruch auf Erstattung der Stundenlöhne einer markengebundenen Fachwerkstatt, auch bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis.
Gleiches kann auch für ältere Fahrzeuge dann gelten, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bislang stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt warten und reparieren ließ. Das hat der Geschädigte dann aber darzulegen.
(27.01.2010)