Muss eine Partei in einem Rechtsstreit persönlich zur Hauptverhandlung bei dem Gericht erscheinen, besteht Anspruch auf Kostenerstattung (Fahrtkosten/Verdienstausfall) im Falles des Obsiegens. Das gilt auch für einen Geschäftsführer einer GmbH (BGH VI ZB 63/07 vom 02.12.2008).
(30.01.2009)